Die Honorare werden gemäss Art. 46 des Anwaltsgesetzes (Waadt) berechnet. Es gelten nachstehende Faktoren:

Zeitaufwand

Der Zeitaufwand ist in der Regel der wichtigste Faktor.

Gross & Associés berechnen grundsätzlich nur die Aufwendungen der Anwälte, der Praktikanten und der anderen Juristen der Kanzlei. Die Entlöhnung für die von den Sekretärinnen und dem weiteren Hilfspersonal aufgewendete Arbeit ist in der Zeit inbegriffen, die der Anwalt bei der Ausübung des Mandats verbringt.

Gross & Associés unterteilen die Arbeitsstunde in 10 Einheiten von je 6 Minuten. Andere Kanzleien unterteilen sie in 4 Einheiten von je 15 Minuten.

Diese Unterteilung ist für den Kostenvergleich von Bedeutung, vor allem weil zahlreiche Tätigkeiten nur wenige Minuten beanspruchen.

Beispiele und Vergleich der beiden Methoden für das fünfminütige Diktat eines Briefes:

Kosten der Arbeitsstunde Unterteilung der Stunde  Kosten für den Brief
CHF 300 10 Einheiten CHF 30
CHF 300 04 Einheiten CHF 75
CHF 400 10 Einheiten CHF 40
CHF 200 04 Einheiten CHF 50

Die Kosten einer Arbeitsstunde werden im ersten Gespräch mit dem Klienten festgelegt.

Die Dringlichkeit eines Mandats kann eine Änderung der Agenda sowie den Verzicht auf Freizeit, Familienleben, Hobbys, Ferien und anderes mehr mit sich bringen.

Die Schwierigkeit des Mandats und die Frist zur Erledigung.

Die Wichtigkeit der betroffenen Interessen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Je wichtiger die Interessen, desto mehr muss sich der Anwalt einsetzen und erfinderisch, mit Ausdauer und manchmal auch mit Hartnäckigkeit agieren.

Effizienz und das erreichte Resultat müssen belohnt werden. Diese hängen von der für die Leistung eingesetzten Zeit ab, aber auch von der Persönlichkeit des Anwalts, von seinem Ruf, seinen sprachlichen Kenntnissen, seiner Verfügbarkeit, manchmal von seinen Beziehungen und vor allem von seiner Erfahrung.

Nota bene: Das Gesetz verbietet es dem Anwalt, mit seinem Klienten vor dem Ausgang des Streites eine Aufteilung des erlangten Gewinnes an Stelle des Honorars zu vereinbaren. Er darf sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle des Unterliegens im Prozess auf das Honorar zu verzichten.